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11.10.2008
Die Anfänge der Kernenergiep...
Geschichte revisited (7 Beiträge online)
Geschichte und Geschichten neu betrachtet und aufbereitet.

Geschichte revisited - Die Anfänge der Kernenergiepolitik in Österreich

Channel: Staat/Politik
Region: Österreich
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Aus der Serie “Atomkraft für Österreich? – „Nein, danke!“

Mit dem Blick auf das „Atoms-for-Peace“-Programm in den USA beschloss man in Österreich bereits im Jänner 1955 die Installierung einer Beratungskommission für Atomenergie. Nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages im Mai 1955 konnte Österreich – nun ein souveräner Staat – an der ersten Genfer UNO-Konferenz für die friedliche Nutzung der Atomenergie im August 1955 teilnehmen. Eine Mitgliedschaft beim „Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire (CERN)“, ausgerichtet auf Grundlagenforschung, sowie an der „Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO)“7 wurde ins Auge gefasst8.

Zu diesem Zeitpunkt stand eine Ergänzung der Primärenergieträger für die Stromerzeugung um die Kernkraft sicher noch nicht im Blickpunkt der Überlegungen, denn 1955 konnte der Primärenergieverbrauch zu 95 Prozent durch inländische Ressourcen gedeckt werden9. Aber internationale Interessenten, vor allem die USA, die mit ihrer Reaktorindustrie den Weltmarkt dominierten, sahen in Österreich einen durchaus realistischen Markt für ihre Produkte. 1956 wurde ein erstes Kooperationsabkommen zwischen Österreich und den USA abgeschlossen, wonach Technologietransfer, zwei Forschungsreaktoren und Kernmaterialien für drei Reaktoren10 sowie Geräte zur Verfügung gestellt werden sollten. Dieser Vertrag wurde 1959 ersetzt bzw. erweitert11.

Es entstand auch eine innerstaatliche Atomlobby in jenen Industriezweigen, die sich mit Reaktorbau und der Herstellung anderer Komponenten zur Stromerzeugung aus Kernenergie beschäftigten. Sie erhofften sich vom Ausbau der Kernenergie neue Märkte und Exportchancen12.

2.1 Die „Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie (ÖSGAE)“

Ende Juni 1956 wurde von Vertretern des Bundes, der E-Wirtschaft und der Industrie die „Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie GesmbH (ÖSGAE)“ gegründet. Beteiligt daran waren: der Bund mit 50,5 Prozent, zwölf Unternehmen der Energiewirtschaft mit 13,5 Prozent, sieben Unternehmen der Industrie mit zwölf Prozent sowie 33 nicht verstaatlichte Unternehmen und Interessensvertretungen mit 24 Prozent13.

Das Hauptziel der Gesellschaft war, die Grundlagen und friedlichen Anwendungen der Atomenergie zu studieren, um diese für Österreich zu erschließen und es sollte „hinreichend lange Zeit vor dem Bau von Kernkraftwerken ein ausreichender Erfahrungshintergrund geschaffen werden“14.

Die ÖSGAE wurde mit Ministerratsbeschluss vom März 1956 beauftragt, das Reaktorzentrum Seibersdorf zu errichten, das im September 1960 mit der Inbetriebnahme des Forschungsreaktors ASTRA eröffnet wurde15. Die Entscheidung für den Standort Seibersdorf fiel aufgrund einer persönlichen Intervention des Bürgermeisters bei der ÖSGAE, nachdem sich schon 1956 lokaler Widerstand gegen den Forschungsreaktor im ursprünglich vorgesehenen Standort in der Gemeinde Götzendorf formiert hatte16.

Unterstützung vom Staat erhielt die ÖSGAE auch im Hinblick auf ihr ambitioniertes internationales Forschungsprogramm über das „Bundesgesetz zur Förderung der Atomforschung“ (BGBl. 73/59). Über dieses Gesetz kamen die ÖSGAE selbst, aber auch neue Gesellschafter in den Genuss einer Steuerbefreiung. Erstmals war nun auch der Nationalrat mit Fragen der Nutzung der Kernenergie befasst worden17. Weitere Gesetze zur Forcierung der Stromerzeugung aus Kernenergie sollten folgen.

2.2 Das Elektrizitätsförderungsgesetz (EFG) 1969

Das EFG 1969 (BGBl. 19/70) modifizierte unter anderem die bis dahin gültigen Elektrizitätsförderungsgesetze von 1953 (BGBl. 113/53) und 1963 (BGBl. 194/63) dahingehend, dass die steuerfreien Rücklagen für Investitionen in konventionelle Kraftwerke von 80 auf maximal 40 Prozent des Gewinns reduziert wurden. Außerdem wurden Investitionen für Kraftwerksprojekte von einer elektrizitätswirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserklärung durch den zuständigen Minister sowie den Finanzminister abhängig gemacht. Die Minister entschieden nach Anhörung eines neu eingerichteten Elektrizitätsförderungsbeirates, bestehend aus 16 Mitgliedern, zehn davon stellten die EVU [18]. Um die Reduktion der steuerfreien Rücklagenbildung für konventionelle Kraftwerke zu kompensieren, sollten Beteiligungen der EVU an Kernkraftwerken innerhalb von vier Jahren nach deren Erwerb auf 60 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können, desgleichen die nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüsse. Im Gegenzug dazu wurden die EVU, die zum damaligen Zeitpunkt eigentlich noch keinen Bedarf für ein Kernkraftwerk sahen, verpflichtet, eine ihrem Finanzierungsanteil entsprechende Strommenge aus Kernkraftwerken zu beziehen, und zwar gegen Ersatz der Selbstkosten. Sollten sich die EVU jedoch nicht auf die Errichtung einer Kernkraftwerksgesellschaft einigen, drohte die Regierung mit dem Auslaufen des EFG mit den darin festgeschriebenen Steuerstützungen. Dieses Druckmittel führte zum Einlenken der EVU, vor allem der Verbundgesellschaft (VG)[19]. In den 1970er-Jahren übernahm der Bund über das EFG hinaus auch noch die Haftung für die Baukredite der VG20.

2.3 Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

Sie bildeten die rechtliche Grundlage für den Bau und Betrieb von „Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen“, also auch für den Bau und Betrieb eines Kernreaktors.

Im Juni 1969 wurde das „Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ (BGBl. 227/1969), kurz Strahlenschutzgesetz (StSchG), verabschiedet. Eine maximal zulässige Strahlungsmenge ist darin nicht angegeben. § 4 (1) schreibt nur vor, dass „jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper so niedrig wie möglich zu halten ist; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden“21.

Auf den Schutz der Arbeiter beim Umgang mit radioaktiven Stoffen geht § 27 ein. Durch geeignete Arbeitsmethoden und Schutzmaßnahmen sei dafür zu sorgen, dass „die Strahlenbelastung von Personen so niedrig wie möglich gehalten wird [...] und möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen“22. Erst die Strahlenschutzverordnung (BGBl. 47/1972), die im Jänner 1972 ergangen ist, sah für Personen, die beruflich Strahlungen ausgesetzt sind, vor, dass die Ganzkörperbestrahlung pro Jahr 5 rem (5000 mrem) nicht überschreiten darf (§ 12). Personen „außerhalb von Kontroll- und Überwachungseinrichtungen“23 dürfen keiner höheren Strahlenbelastung als einem Dreißigstel der in § 12 genannten Dosis von 5000 mrem ausgesetzt werden. Das heißt, die Jahresdosis an Ganzkörperbestrahlung für die allgemeine Bevölkerung darf 170 mrem nicht überschreiten24. Anzumerken ist, dass diese Verordnung erst knapp ein Jahr nach dem Baubeschluss für das KKW Zwentendorf (März 1971) erlassen worden ist. Neben den höchstzulässigen Grenzwerten wurden in der Strahlenschutzverordnung auch die Modalitäten des Bewilligungsverfahrens, die Sicherheitsvorschriften und die Erstellung von Alarmplänen geregelt.

Nach § 41 StSchG war die zuständige Behörde für die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung von Kernreaktoren zur Energiegewinnung das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz (BMGU). Für die Vollziehung der Teile I bis III StSchG sowie der dazu erlassenen Verordnungen war der jeweilige Landeshauptmann zuständig, sofern es sich um nicht-nukleare Anlagen handelte. Die Betriebsbewilligung war dann zu erteilen, wenn alle Vorschriften, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt waren und ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist25.

Da das Kernkraftwerk Zwentendorf – abgesehen vom Brennstoff – ein thermisches Kraftwerk wie jedes andere war, waren für den nicht-nuklearen Teil noch viele andere Bewilligungsverfahren nötig, für die unterschiedliche Behörden zuständig gewesen sind, und zwar:

- die Landesregierung – für Zwentendorf jene von Niederösterreich – als Energierechtsbehörde;
- der Bürgermeister bzw. die Landesregierung (über Ansuchen der Gemeinde) als Baurechtsbehörde;
- das BMGU als Strahlenschutzbehörde;
- das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Wasserrechtsbehörde;
- das Bundesministerium für Bauten und Technik für Bewilligungen nach der Dampfkesselverordnung;
- nicht zuletzt als Verkehrsbehörde für die Bewilligung des Transportes von Brennelementen jene Landesregierungen von Bundesländern, die von einem solchen Transport betroffen gewesen wären26.

Von April 1972 bis September 1977 wurden bereits fünfzig Teilerrichtungsbewilligungen für das Kernkraftwerk Zwentendorf erlassen27.

2.4 Das Atomhaftpflichtgesetz

Das Atomhaftpflichtgesetz des Jahres 1964 (BGBl. 117/1964) regelte auch die Haftpflicht für das KKW Zwentendorf und sah dann Ersatzansprüche vor, wenn diese aus einem nuklearen Ereignis entstehen, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich ausgeht. Gemäß diesem Gesetz galten auch genetische Schäden als Gesundheitsschädigung. Als höchste Haftungssummen je nuklearem Ereignis waren vorgesehen: für Tötung oder Verletzung eines Menschen 1,2 Mio. Schilling; für Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare Ereignis 375 Mio. Schilling; für Sachbeschädigung der Wert der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von ihr ausgehenden Strahlengefahr, höchsten jedoch 125 Mio. Schilling. Der Haftungshöchstbetrag war mit 500 Mio. Schilling begrenzt28.

Das Gesetz regelte auch erst später offenbar werdende Schäden aus nuklearen Ereignissen nach einer genauen Verteilungsverordnung: 70 Prozent der Haftungshöchstbeträge wären für jene Schäden fällig geworden, die innerhalb von vier Monaten nach Eintritt des nuklearen Ereignisses dem Versicherer zur Kenntnis gebracht wurden. Die restlichen 30 Prozent der Haftungshöchstsumme waren der Sicherstellung für spätere Schäden vorbehalten. 130 Mio. Schilling von den Haftungshöchstbeträgen waren versicherungsmäßig zu decken, für 370 Mio. Schilling hätte der Bund eine subsidiäre Ausfallshaftung übernommen29.

Die jährliche Prämie für die 130 Mio. Schilling, die maximal bei Schäden von der Versicherung abzudecken gewesen wären, betrug 2,9 Mio. Schilling. Das hätte die im KKW Zwentendorf künftig erzeugte Kilowattstunde (kWh) mit 0,07 Groschen belastet, ausgehend von einer Jahreserzeugung von 4,2 Terawattstunden (TWh)[30]. Verglichen mit den Haftungsobergrenzen in Deutschland (eine Milliarde D-Mark/etwa 7,2 Mrd. Schilling) und den USA (560 Mio. Dollar/etwa 10 Mrd. Schilling) waren Österreichs Deckungssummen erstaunlich niedrig, obwohl das KKW Zwentendorf seiner Größenordnung nach den ausländischen Kernkraftwerken entsprach und von einem ähnlichen Gefahrenpotential auszugehen war. Das lässt den Schluss zu, dass das Kernkraftwerk als extrem geringes Risiko angesehen wurde. Würden dagegen die Versicherungen das Risiko als sehr hoch angesehen haben, wären auch die Einwände gegen die Sicherheit von Kernkraftwerken berechtigt gewesen31.

Mit der Einrichtung der ÖSGAE zur Förderung der Atomforschung und den angeführten Gesetzen wurden von Seiten des Staates die Voraussetzungen geschaffen, auch in Österreich Kernreaktoren zur Stromerzeugung zu errichten und zu betreiben. Diese Gesetze (abgesehen von der Strahlenschutzverordnung 1972), beschlossen in der Zeit der ÖVP-Alleinregierung (1966-1970), können als Regulativ einer staatlichen Politik gesehen werden, um die Kernenergie in Österreich durchzusetzen, denn ursprünglich waren nicht die EVU die treibenden Kräfte für ein österreichisches Kernenergieprogramm32.

1968 z. B. stellte der Generaldirektor der STEWEAG (Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG), Ludwig Musil, fest, dass ein Kernkraftwerk, um wirtschaftlich zu arbeiten, jährlich zumindest 6000 Stunden in Betrieb sein müsse. Ein solches Kraftwerk mit einer Leistung von 300 MW (Zwentendorf war später auf 700 MW ausgelegt) würde in dieser Zeit 1800 bis 2100 Millionen Kilowattstunden (kWh) Strom zusätzlich zur Erzeugung aus den bestehenden Kraftwerken liefern. Zur Zeit könne eine solche zusätzliche Energiemenge in Österreich nicht untergebracht werden. Derzeit finde man noch das Auslangen mit den Wasserkraft- und den konventionellen thermischen Kraftwerken. Allerdings würden die günstigen Gestehungskosten pro kWh für die Errichtung eines Kernkraftwerkes sprechen33.

Da der Inlandsstromverbrauch zwischen 1967 und 1973 jährlich um mehr als sieben Prozent stieg, was – wie schon erwähnt – einer Verdoppelung in zehn Jahren gleichkommt, schien sich doch eine Lücke in der Stromversorgung aufzutun, die rechtzeitig durch die Nutzung der Kernenergie geschlossen werden sollte. Im Gegensatz zu der von Musil 1968 getätigten Aussage stand die Vorarlberger Landesgesellschaft VKW (Vorarlberger Kraftwerke AG), die ihr Interesse am Bau eines Kernkraftwerkes schon im Mai 1958 bekundet hatte34.


7 Die IAEO wurde 1956 in New York von 81 Staaten gegründet. Ihr Ziel war die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der Austausch wissenschaftlich-technischer Erfahrungen. Sie fand ihren Sitz in Wien und zählte 2001 bereits 134 Staaten zu ihren Mitgliedern. Vgl.: Der Brockhaus GO-PAH. 3. völlig neu bearbt. Auflage. 2. Bd., aktualisierte Ausgabe. Leipzig 2005 (verkürzt zitiert: Brockhaus), 212 f.

8 Vgl.: Schaller, Kernenergiekontroverse, 99.

9 Vgl.: Ebda.

10 In Österreich gingen Anfang der 1960er-Jahre folgende drei Kernreaktoren in Betrieb: 1960 in Seibersdorf mit 10 MW Leistung, 1962 am Atominstitut Wien mit einer Leistung von 250 kW und 1963 an der Technischen Universität Graz mit einer Leistung von 1 kW. Vgl.:http://de.wikipedia.org/Liste_der_Kernreaktoren_in%C3%96sterreich v. 11. 4. 2007._

11 Vgl.: Bundeskanzleramt (Hg.): Bericht der Bundesregierung an den Nationalrat betreffend die Nutzung der Kernenergie für die Elektrizitätserzeugung. Wien 1977 (verkürzt zitiert: Bericht d. Bd. Reg.), 109.

12 Vgl.: Schaller, Kernenergiekontroverse, 100.

13 Vgl.: ebda, 102.

14 Bericht d. Bd. Reg., 110.

15 Vgl.: ebda.

16 Vgl.: Schaller, Kernenergiekontroverse, 101.

17 Vgl.: ebda, 106.

18 Vgl.: ebda, 108.

19 Exkurs zur Konstruktion der österreichischen E-Wirtschaft: Mit dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947 (BGBl. Nr. 81/1947) wurde die österreichische Elektrizitätsversorgung neu geordnet. Alle Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gingen in das öffentliche Eigentum über; ausgenommen waren Anlagen, deren Nennleistung 200 kW nicht überstieg und deren jährliche Stromabgabe nicht mehr als das Doppelte der Eigenerzeugung betrug. Organisatorisch war für jedes Bundesland eine Landesgesellschaft zuständig. Die Verbundgesellschaft fungierte als Dachorganisation für die Sondergesellschaften, die überregionale Großkraftwerke oder Kraftwerksgruppen betrieben; weiters war sie für den Betrieb des Verbundnetzes und für den Stromaustausch mit dem Ausland zuständig. Vgl.: Lichtjahre. 100 Jahre Strom in Österreich. Buch zur Ausstellung „Lichtjahre – 100 Jahre Strom in Österreich“ (2. Juni bis 31. August 1986). Wien 1986, 197.

20 Vgl.: Schaller, Kernenergiekontroverse, 109.

21 Bericht d. Bd. Reg., 49.

22 Ebda.

23 Ebda.

24 Vgl.: Ebda.

25 Vgl.: Bericht d. Bd. Reg., 126-128.

26 Vgl.: Verband der Elektrizitätswerke Österreichs (VEÖ) (Hg.): Thema Kernenergie. Fragen & Antworten. Wien 1977 (verkürzt zitiert: Fragen & Antworten), 26.

27 Vgl.: Bericht d. Bd. Reg., 129.

28 Vgl.: Bundespressedienst (Hg.): Kernenergie. Bd. 2: Wirtschaftlichkeit von Kernkraftwerken (= Österreich Dokumentationen). Wien 1977 (verkürzt zitiert: Kernenergie und Bandzahl), 37.

29 Vgl.: Ebda. (Nur zum Vergleich zu den Deckungssummen der Versicherung: Das Grundkapital der GKT betrug 300 Mio. Schilling.)

30 Vgl.: Ebda, 38.

31 Vgl.: Kernenergie, Bd. 2, 37.

32 Vgl.: Schaller, Kernenergiekontroverse, 111 f.

33 Vgl.: Elektrobote 1968. 15. Jg. Hg.: STEWEAG. Graz 1968 (verkürzt zitiert: E-Bote), 40 f.

34 Vgl.: Alexander Tollmann: Desaster Zwentendorf. Wien 1983 (verkürzt zitiert: Tollmann, Desaster Zwentendorf), 46.


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