
Staat, Politik, Verbände, Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs), Vereine.
Weblog von Redaktion Politik
Staat, Politik, Verbände, NGOs: Der Abschussbefehl – Werden wir die Geister wieder los, die wir riefen?
Beitrag von H.-P. Schleich
Eine weitere Aushöhlung der verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte brachte die Entscheidung der Bundesregierung mit sich, den Abschuss von zivilen Passagierflugzeugen zugunsten eines zweifelhaften Bedrohungsszenarios zuzulassen. Damit ist künftig eine staatlich sanktionierte Massentötung Unschuldiger erlaubt.
...eine absichtliche Tötung darf nicht vorgenommen werden
Konkret wird der Artikel 2 der Menschenrechtskonvention (MRK) verletzt, der in Absatz (1)besagt: „Das Recht eines jeden Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden“.
Die politischen Oberbefehlshaber verweigern Verantwortung – übernehmen muss diese der Pilot selbst
Vorausgegangen ist der Entscheidung der Bundesregierung, wer den Abschussbefehl erteilen darf, ein wochenlanger negativer Kompetenzstreit zwischen dem Verteidigungsminister und dem Innenminister. Letztendlich ist das heiße Eisen als „Einzelfallentscheidung“ den Abfangjägerpiloten zugeschoben worden. Als Staatsbürger kann man nur hoffen, dass der jeweilige Abfangjägerpilot die Ausführung des Tötungsbefehls verweigert.
Verwunderlich ist an der ganzen Diskussion die noble Zurückhaltung des Bundespräsidenten, der als Oberbefehlshaber des Bundesheeres auch noch ein Notverordnungsrecht nach Art.18, Abs. (3) des Bundesverfassungsgesetzes besitzt, welches ihm in Not- oder Krisenfällen weitreichende Befugnisse einräumt.
Ethisch bleiben viele Fragen offen
Vor dem Gesetz ist jeder Bürger gleich. In Krisenzeiten scheint nunmehr die Gleichheit von der Quantität der Betroffenen abzuhängen. Wo wird das Limit angesetzt? Ein Unschuldiger gegen zehn Unschuldige? Oder gilt es vielleicht schon bei einem Verhältnis eins zu zwei?
Wenig hinterfragt wird der Fall, wenn ein Großflugzeug mit 400 oder bald über 500 ahnungslosen Passagieren betroffen ist. Nichts vernimmt man auch über die Zeit, die nötig ist, um ein theoretisch vollbesetztes Fußballstadion wenigstens teilweise räumen zu können, um potentielle Opferzahlen niedrig zu halten.
Wie steht es mit der Qualität und dem Nutzen einzelner Betroffener für die Allgemeinheit? Könnte nicht ein gerade an einer bahnbrechenden Entdeckung oder Erfindung arbeitender Forscher langfristig mehr Leben retten, anstatt bei einem vorbeugenden Flugzeugabschuss geopfert zu werden?
Welche Art von Terroristen bedrohen Österreich, doch nicht jene auf Massentötung ausgerichteten, die im Irak, in Palästina oder in Tschetschenien am Werk sind.
Wie wissen die Entscheidungsträger, ob die Terroristen nicht nur leere Drohungen ausstoßen, um den Abschuss eines Verkehrsflugzeuges zu provozieren? Wie wahrscheinlich ist ein „collateral damage“ bei einem Abschuss und was sind die Konsequenzen, falls sich ein Abschuss nachträglich zur Gänze als „collateral damage“ herausstellt?
Dürfen auch ausländische Verkehrsflugzeuge abgeschossen werden, z.B. ein amerikanisches, und hat jemand die anschließenden Folgen auch nur annähernd bedacht?
Ist der Eurofighter im Notfall überhaupt einsatzfähig?
Eine neue Dimension erhält der Abschussbefehl durch die Titelblatt-Schlagzeile des Standards vom Mittwoch, dem 25.07., „Eurofighter sind in der Nacht so blind wie Draken und F-5“. Der Standard berichtet zugleich noch von einer Reihe von „Abspeckungen“, die die Einsatzfähigkeit der Eurofighter reduzieren.
Damit bleibt die Frage offen, ist der Einsatzbefehl vom Bundesheer überhaupt exekutierbar?



